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Weiterbeschäftigungsantrag

Arbeitnehmer haben nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Viele Rechtsschutzversicherer weigern sich, für einen dies sicherstellenden Weiterbeschäftigungsantrag die Kosten zu übernehmen. Selbst wer die "Sozialhilfe der Rechtspflege", also Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, bekommt eine bessere Versorgung: Die Staatskasse übernimmt nämlich die Kosten für den Weiterbeschäftigungsantrag.


In einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess wird jedenfalls eine Kündigungsschutzklage verhandelt, also ein Antrag nach § 4 KSchG, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung gerichtet ist.


Der Antrag lautet z.B.:


"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten durch die  Kündigung vom tt/mm/jjjj nicht aufgelöst worden ist."


Es ist aber ein anwaltlicher Kunstfehler, daneben einen Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu stellen, obwohl der gekündigte Mandant die Weiterbeschäftigung anstrebt. Ausserdem kann ein Weiterbeschäftigungsantrag ein taktisches Mittel im Kündigungsschutzprozess sein, weil die schneidige Vollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsantrag erheblichen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber ausüben wird.


Der Weiterbeschäftigungsantrag lautet z.B.:


"Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu den zuletzt maßgeblichen Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiterin im Innendienst in der Niederlassung Köln bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen."


Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG besteht im gekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach außerordentlicher Kündigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder wenn die Unwirksamkeit der Kündigung erstinstanzlich festgestellt ist (BAG GS 1/84 v. 27.2.85).


Die Rechtsschutzversicherer weigern sich aus dem natürlichen Reflex, um jeden Preis Kosten einzusparen, die Anwaltsgebühren für einen Weiterbeschäftigungsantrag zu übernehmen. Sie berufen sich dabei auf die Mindermeinung unter den Gerichten. Die meisten Gerichte halten es aber auch für einen Kunstfehler, wenn ein Anwalt den Weiterbeschäftigungsantrag nicht rechtzeitig stellt (zuletzt AG Wedding vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 22b C 4/07; AG Dortmund vom 07.12.2005 Aktenzeichen 126 C 9954/05).

Die meisten Landesarbeitsgerichte  (LAG Berlin vom 10.05.2005 - 17 Ta 894/05; LAG Sachsen-Anhalt vom 22.11.1999 - 5 Ta 188/99; im Ergebnis ebenso LAG Düsseldorf vom 17.05.89 - 14 Ta 52/89, LAG Bremen vom 23.10.2006 - 3 Ta 118/06) halten den Weiterbeschäftigungsantrag sogar im Rahmen des "Armenrechts", also der Prozesskostenhilfe, für in Ordnung und sprechen die Gebühren zu. Die Prozeßkostenhilfe stellt laut LAG Hamm vom 01.02.02 - 4 Ta 16/02 unter Hinweis auf BGH vom 19.01.1978 – II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938) die Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Versicherte Kläger wären mit Rechtsschutzversicherung schlechter gestellt als nicht leistungsfähige Klage mit Prozesskostenhilfe, ein schlechter Scherz der Versicherer.


Den Schaden hat auch der Versicherungsnehmer zu tragen, wenn er auf seine Rechtsschutzversicherung hört. So werfen die Landesarbeitsgerichte den Klägern regelmäßig vor, keinen Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess gestellt zu haben, selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung versagt hat, wenn diese dann nach gewonnener erster Instanz versuchen, eine Weiterbeschäftigung doch noch durch einstweilige Verfügung zu erreichen.


"Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass der auch im Kündigungsschutzprozess anwaltlich vertretene Verfügungskläger ohne weiteres dafür hätte sorgen können, dass sein prozessualer Weiterbeschäftigungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren schnell beurteilt werden kann. Wenn er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, kann er nicht verlangen, dass im Rahmen eines Eilverfahrens von der Prüfung des Verfügungsgrundes abgesehen wird. Dies gilt umso mehr, als eine Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches im Kündigungsrechtsstreit nach Angaben des Klägervertreters deshalb unterblieb, weil die Rechtsschutzversicherung zu diesem Zeitpunkt für einen entsprechenden Antrag keine Deckungszusage erteilte. Ein derartig motiviertes Unterlassen rechtfertigt keinen Verzicht auf den gemäß §§ 935, 940 ZPO notwendigen Verfügungsgrund. "


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.09.2005 Aktenzeichen 9 Sa 561/05


Auch das Landesarbeitsgericht Köln hat geurteilt, dass


"eine Eilbedürftigkeit dann nicht anzuerkennen ist, wenn sie vom Antragsteller selbst herbeigeführt wurde. Deshalb fehlt einem Antrag auf Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung im Allgemeinen der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem von ihm geführten Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich obsiegt, es aber unterlassen hat, in diesem Verfahren kumulativ den Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen (LAG Köln, Beschluss vom 06.08.1996 - 11 Ta 151/96 - aaO.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.1986 - 1 Ta 140/86 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 19; LAG Frankfurt, Urteil vom 23.03.1987 - 1 Sa 316/87 - NZA 88, 37, 38)."


Landesarbeitsgericht Köln vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 12 Ta 189/00


Den Schaden haben also die Versicherten.


Jedenfalls aber wenn der gekündigte Arbeitnehmer den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend macht, muss die Versicherung die Kosten dafür tragen:


"Macht der Rechtsanwalt des versicherten Arbeitnehmers im Rahmen einer mit einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers erhobenen Kündigungsschutzklage nach Scheitern der Güteverhandlung ohne (zusätzliche) Deckungszusage den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend, so ist der Weiterbeschäftigungsantrag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und hat der Versicherer die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten."


LG Hannover vom 21.06.1996 Aktenzeichen 10 S 112/95


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